DEUTSCHER BUNDESTAG -Petitionsausschuss-
Verfasst: Mi, 20.02.2008 23:36
Vielleicht interessiert es ja einen.
Antrag auf Änderung des Bundesberggesetzes wegen ………….
hier; Rückantwort des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages.
DEUTSCHER BUNDESTAG 11011 Berlin, 18.02.2008
Petitionsausschuss
Sehr geehrter Herr ….,
der Ausschussdienst des Petitionsausschusses, dem die Ausarbeitung von Vorschlägen für den Ausschuss obliegt, hat das von Ihnen vorgetragene Anliegen geprüft und in diese Prüfung die beigefügte Stellungnahme einbezogen.
Nach Prüfung aller Gesichtspunkte kommt der Ausschussdienst zu dem Ergebnis, dass Ihre Petition nicht den gewünschten Erfolg haben wird. Diese Auffassung stützt sich insbesondere auf die bereits bestehende Regelung im Bundesberggesetz (BBergG) zum Schutz von Leben und Gesundheit. Es wird darauf hingewiesen, dass alle Gesetze vor Erlass geprüft werden, ob sie mit der Verfassung in Einklang stehen. Ob hinsichtlich der Ausführung des Gesetzes Bedenken im Einzelfall bestehen, obliegt der Prüfung durch die Landesvertretung.
Einwendungen gegen diese Bewertung können Sie innerhalb von sechs Wochen mitteilen. Nach Ablauf dieser Zeit wird den Abgeordneten des Petitionsausschusses vorgeschlagen, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil Ihrem Anliegen nicht entsprochen werden kann. Folgen der Ausschuss und das Plenum des Deutschen Bundestages diesem Vorschlag, erhalten Sie keinen weiteren Bescheid.
Stellungnahme
Zu der Eingabe des Herrn …… vom 23.12.2007 wird wie folgt Stellung genommen:
Gegenstand der vorliegenden Eingabe ist der untertägige Steinkohleabbau unter bewohntem Gebiet durch die Deutsche Steinkohle AG (DSK) im Saarland. In der Eingabe stellt der Petent die gegenwärtige Situation im einzelnen dar und bringt die Sorge der betroffenen Bürger wegen des Steinkohleabbaus und dessen Auswirkung auf die Erdoberfläche infolge der Modalitäten des Abbauverfahrens zum Ausdruck. Zugleich spricht er die Befassung der DSK mit dem Thema und die Zurückweisung der Klagen wegen eines sofortigen Abbaustopps an.
Die Zulassung des angesprochenen Abbauvorhabens einschließlich der Einzelheiten der Abbautechnik und einer Entscheidung über einen evtl. Abbaustopp liegt in der Kompetenz der zuständigen Behörde des Saarlandes. Nach der im Grundgesetz festgelegten Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern ist für die Durchführung dieses Verwaltungsverfahrens das jeweilige Land ausschließlich zuständig. Zu den Einzelheiten dieses Verfahrens, in dem die vom Petenten dargelegten Aspekte eine wichtige Rolle spielen, kann daher von hier aus nicht Stellung genommen werden.
Bezüglich der in der Eingabe angesprochenen bundesgesetzlichen Regelung im Bundesberggesetz ist im Hinblick auf die Aspekte des Schutzes von Leben und Gesundheit auf folgendes hinzuweisen: Schon in den Vorschriften zur Zielsetzung des Bundesberggesetzes ist in § 1 Nr. 3 BBergG vorgesehen, dass Zweck des Gesetzes ist, die Vorsorge gegen Gefahren zu verstärken, die sich aus bergbaulicher Tätigkeit für Leben, Gesundheit und Sachgüter Dritter ergeben. In Umsetzung dieses Grundanliegens enthält das Bundesberggesetz in seiner geltenden Fassung mit seinen umfangreichen Katalogen von Versagungsgründen und entsprechenden Öffnungsklauseln zur Berücksichtigung außerbergrechtlicher Belange eine umfassende Handhabe für angemessene Entscheidungen im Einzelfall gerade im Hinblick auf den Schutz von Leben und Gesundheit. Versagungsgründe liegen nach dem Katalog des § 55 Abs. 1 des Bundesberggesetzes unter anderem vor, wenn für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs nicht Sorge getragen ist (Nr.5) oder wenn gemeinschädliche Einwirkungen zu erwarten sind (Nr.9). Die Sicherheit für Leben und Gesundheit von Personen ist insofern Bestandteil dieser Vorschriften. Der Bergbautreibende hat nach diesen Vorgaben geeignete Vorsorgemaßnahmen zu treffen, dass durch bergbauliche Tätigkeit keine Veränderungen der Oberfläche eintreten, durch die die körperliche Unversehrtheit von Personen bedroht wird. Dem in der Eingabe geltend gemachten Anliegen auf Gewährleistung der körperlichen Unversehrtheit ist somit bereits in der geltenden Fassung des Bundesberggesetzes Rechnung getragen.
Das geltende Recht stellt mit den dargestellten Regelungen einen Rahmen zur Verfügung der die Berücksichtigung der geltend gemachten Punkte abgedeckt. Es ist Aufgabe der für die Durchführung dieser Vorschriften zuständigen Landesbehörde, das vorhandene Instrumentarium entsprechend den Umständen des Einzelfalles konsequent zu nutzen. Die angesprochenen Fragen sind kein Thema der Gesetzgebung sondern des Gesetzesvollzuges. Für eine Änderung des Gesetzes besteht keine Veranlassung.
Antrag auf Änderung des Bundesberggesetzes wegen ………….
hier; Rückantwort des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages.
DEUTSCHER BUNDESTAG 11011 Berlin, 18.02.2008
Petitionsausschuss
Sehr geehrter Herr ….,
der Ausschussdienst des Petitionsausschusses, dem die Ausarbeitung von Vorschlägen für den Ausschuss obliegt, hat das von Ihnen vorgetragene Anliegen geprüft und in diese Prüfung die beigefügte Stellungnahme einbezogen.
Nach Prüfung aller Gesichtspunkte kommt der Ausschussdienst zu dem Ergebnis, dass Ihre Petition nicht den gewünschten Erfolg haben wird. Diese Auffassung stützt sich insbesondere auf die bereits bestehende Regelung im Bundesberggesetz (BBergG) zum Schutz von Leben und Gesundheit. Es wird darauf hingewiesen, dass alle Gesetze vor Erlass geprüft werden, ob sie mit der Verfassung in Einklang stehen. Ob hinsichtlich der Ausführung des Gesetzes Bedenken im Einzelfall bestehen, obliegt der Prüfung durch die Landesvertretung.
Einwendungen gegen diese Bewertung können Sie innerhalb von sechs Wochen mitteilen. Nach Ablauf dieser Zeit wird den Abgeordneten des Petitionsausschusses vorgeschlagen, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil Ihrem Anliegen nicht entsprochen werden kann. Folgen der Ausschuss und das Plenum des Deutschen Bundestages diesem Vorschlag, erhalten Sie keinen weiteren Bescheid.
Stellungnahme
Zu der Eingabe des Herrn …… vom 23.12.2007 wird wie folgt Stellung genommen:
Gegenstand der vorliegenden Eingabe ist der untertägige Steinkohleabbau unter bewohntem Gebiet durch die Deutsche Steinkohle AG (DSK) im Saarland. In der Eingabe stellt der Petent die gegenwärtige Situation im einzelnen dar und bringt die Sorge der betroffenen Bürger wegen des Steinkohleabbaus und dessen Auswirkung auf die Erdoberfläche infolge der Modalitäten des Abbauverfahrens zum Ausdruck. Zugleich spricht er die Befassung der DSK mit dem Thema und die Zurückweisung der Klagen wegen eines sofortigen Abbaustopps an.
Die Zulassung des angesprochenen Abbauvorhabens einschließlich der Einzelheiten der Abbautechnik und einer Entscheidung über einen evtl. Abbaustopp liegt in der Kompetenz der zuständigen Behörde des Saarlandes. Nach der im Grundgesetz festgelegten Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern ist für die Durchführung dieses Verwaltungsverfahrens das jeweilige Land ausschließlich zuständig. Zu den Einzelheiten dieses Verfahrens, in dem die vom Petenten dargelegten Aspekte eine wichtige Rolle spielen, kann daher von hier aus nicht Stellung genommen werden.
Bezüglich der in der Eingabe angesprochenen bundesgesetzlichen Regelung im Bundesberggesetz ist im Hinblick auf die Aspekte des Schutzes von Leben und Gesundheit auf folgendes hinzuweisen: Schon in den Vorschriften zur Zielsetzung des Bundesberggesetzes ist in § 1 Nr. 3 BBergG vorgesehen, dass Zweck des Gesetzes ist, die Vorsorge gegen Gefahren zu verstärken, die sich aus bergbaulicher Tätigkeit für Leben, Gesundheit und Sachgüter Dritter ergeben. In Umsetzung dieses Grundanliegens enthält das Bundesberggesetz in seiner geltenden Fassung mit seinen umfangreichen Katalogen von Versagungsgründen und entsprechenden Öffnungsklauseln zur Berücksichtigung außerbergrechtlicher Belange eine umfassende Handhabe für angemessene Entscheidungen im Einzelfall gerade im Hinblick auf den Schutz von Leben und Gesundheit. Versagungsgründe liegen nach dem Katalog des § 55 Abs. 1 des Bundesberggesetzes unter anderem vor, wenn für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs nicht Sorge getragen ist (Nr.5) oder wenn gemeinschädliche Einwirkungen zu erwarten sind (Nr.9). Die Sicherheit für Leben und Gesundheit von Personen ist insofern Bestandteil dieser Vorschriften. Der Bergbautreibende hat nach diesen Vorgaben geeignete Vorsorgemaßnahmen zu treffen, dass durch bergbauliche Tätigkeit keine Veränderungen der Oberfläche eintreten, durch die die körperliche Unversehrtheit von Personen bedroht wird. Dem in der Eingabe geltend gemachten Anliegen auf Gewährleistung der körperlichen Unversehrtheit ist somit bereits in der geltenden Fassung des Bundesberggesetzes Rechnung getragen.
Das geltende Recht stellt mit den dargestellten Regelungen einen Rahmen zur Verfügung der die Berücksichtigung der geltend gemachten Punkte abgedeckt. Es ist Aufgabe der für die Durchführung dieser Vorschriften zuständigen Landesbehörde, das vorhandene Instrumentarium entsprechend den Umständen des Einzelfalles konsequent zu nutzen. Die angesprochenen Fragen sind kein Thema der Gesetzgebung sondern des Gesetzesvollzuges. Für eine Änderung des Gesetzes besteht keine Veranlassung.