Das Bundesberggesetz ist verfassungswidrig
Verfasst: Fr, 22.02.2008 19:11
Nachstehend ein interessanter Link zu einem Artikel von Albert Tost, Fürstenhausen. Er referiert über die Entstehung des BBergG und kommt zu dem Schluß: Das BBergG ist verfassungswidrig.
http://www.portal-lebach.de/php/nuke/in ... le&sid=411
http://www.portal-lebach.de/php/nuke/in ... le&sid=411
Die Rechtslage nach Inkrafttreten des Grundgesetzes...
a) bis zum Erlaß des Bundesberggesetzes
Bis zum Inkrafttreten des BBergG am 1. Januar 1982 bestimmten eine Vielzahl von gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen die Rechtslage, viele davon auf Landesebene. Sie traten mit Inkrafttreten des BBergG außer Kraft. Insgesamt nennt das BBergG auf Bundesebene fünf (§ 175 BBergG), auf Länderebene 99 (§ 176 BBergG), so z.B. für das Saarland:
# 80. das Allgemeine Berggesetz für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865;
# 81. das Gesetz über die Bestrafung unbefugter Gewinnung oder Aneignung von Mineralien vom 26. März 1856;
# 82. das Gesetz betreffend die Abänderung des AGB vom 18. Juni 1907;
# 83. das Gesetz über den Bergwerksbetrieb ausländischer juristischer Personen und den Geschäftsbetrieb außerpreußischer Gewerkschaften vom 23. Juni 1909;
# 84. das Gesetz über die Beaufsichtigung von unterirdischen Mineralgewinnungsbetrieben und Tiefbohrungen vom 18. Dezember 1933;
# 85. das Gesetz zur Erschließung von Erdöl und anderen Bodenschätzen vom 12. Mai 1934;
# 86. das Phosphoritgesetz vom 16. Oktober 1934;
# 87. die Verordnung über die Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl und anderen Bodenschätzen vom 13. Dezember 1934;
# 88. Gesetz zur Änderung berggesetzlicher Vorschriften vom 24. September 1937;
# 89. Verordnung über die polizeiliche Beaufsichtigung der bergbaulichen Nebengewinnungs- und Weiterverarbeitungsanlagen durch die Bergbehördenvom 22. Januar 1938;
# 90. Gesetz über die Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von Eisen- und Manganerzen vom 10. Juli 1953.
Betrachtet man allein die Daten dieser Gesetze und Verordnungen, so ahnt man, wessen Geist bis weit ins 20. Jahrhundert hier herrschte; es ist der Geist des 19. Jahrhunderts, der wilhelminischen Ära und der Zeit des Dritten Reichs. Diese Grundstrukturen des Bergrechts waren mit Sicherheit nicht demokratisch-rechtsstaatlich geprägt.
Zusammenfassung
Unter der Geltung des ABG hatte der Grundeigentümer zwar kein Abwehrrecht, die Waage des Ausgleichs der Interessen funktionierte aber, weil der Bergbaubetreiber keine Subventionen erhielt und somit auf seinen eigenen Gewinn achtete.
Nach dem Grundgesetz sind die Regelungen des ABG - "dulde und liquidiere kein gültiger Rechtssatz, weil "Eigentum nach der Verfassung" sich von der Regelung vor dem Grundgesetz ganz wesentlich unterscheidet; statt der früheren Wertgarantie gilt nunmehr die Bestandsgarantie.
Nur der Gesetzgeber darf Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen; dabei hat er aber die Vorgaben der Verfassung, die Substanzerhaltung sowie die Abwehrrechte zu beachten.
Die vom Berggesetzgeber angeführte "Energiesicherung" ist keine unveränderliche Norm, auch keine in dieser Form gültige Inhalts- und Schrankenbestimmung; die Regelung nach § 48 BBergG ist rechtsdogmatisch mehr als fraglich, sie ist nicht haltbar, weil widersprüchlich.
Eine höchstrichterliche Entscheidung ist bisher nicht ergangen, wie auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 30.1.1998 - das Westfeld unter Fürstenhausen betreffend - feststellte; in gleichem Beschluß verweist das Gericht auf Schadensvermeidung durch Versatz ( "Verfüllung " heißt es dort).
Moers-Kapellen- und Gasspeicher-Urteil widersprechen sich und sind nur Hinweise, keine entscheidungsrelevanten Aussagen.
Die Handhabung des Moers-Kapellen-Urteils durch die Bergbehörden
ist eine Kompetenzüberschreitung; nur der Gesetzgeber darf Inhalt und Schranken bestimmen.
Angesichts dieser Rechtslage ist das Bundesberggesetz hinsichtlich der Berücksichtigung der Belange der Oberflächeneigentümer verfassungswidrig.